Lizenzvereinbarung
Die Nutzung von convert4print, print2forms und print2label unterliegt den Bedingungen des Autors und alleinigen Rechteinhabers der Software, der SPE Systemhaus GmbH. Mit der Verwendung der Software stimmt der Kunde ("Lizenznehmer") den folgenden Lizenzbestimmungen f�r diese Software zu. Wenn er den Lizenzbestimmungen nicht zustimmen kann, oder wenn er diese Lizenz nach den Bedingungen des �4 nicht nutzen darf, muss der Kunde diese Software von allen seinen Computern l�schen.
SPE Software-Lizenzvereinbarung
Als Gegenleistung f�r den Erwerb einer Lizenz zur Verwendung der Software von SPE Systemhaus GmbH ("SPE"), in deren Lieferumfang gegebenenfalls Software von Drittanbietern enthalten ist, und der zugeh�rigen Dokumentation stimmen Sie folgenden Bedingungen zu:
�1 Anwendungsbereich
(1) Die vorliegenden Bedingungen regeln die dauerhafte �berlassung der Software von SPE Systemhaus GmbH (SPE) an Unternehmer im Sinne des � 14 BGB als Endbenutzer (Lizenznehmer). Sie gelten in allen F�llen, in denen SPE dem Lizenznehmer Software zur eigenen Nutzung auf Dauer �berl�sst.
(2) Weitere Leistungen, wie Installation, Integration, Parametrisierung, Anpassung, Schulung, Einweisung, Softwarepflege etc. sind nicht Gegenstand dieser Bedingungen und gegebenenfalls Gegenstand gesonderter Vertr�ge.
�2 Definitionen
(1) Produkte sind print2forms, convert4print, print2label sowie zuk�nftig noch zu entwickelnde Programme, die nicht im Rahmen dieser Produkte entwickelt sind.
(2) Komponenten sind die Bestandteile - einzelne Programmbausteine - eines Produktes. Ein Produkt besteht in der Regel aus mehreren Komponenten, die in ihrer Gesamtheit das Produkt darstellen. Es ist m�glich, nur einen Teil oder aber auch alle Komponenten eines Produkts einzusetzen, um eine Kundenanforderung zu realisieren.
(3) Software ist der Oberbegriff f�r Produkte und Komponenten.
(4) Nutzungslizenzen werden jeweils f�r bestimmte Komponenten erteilt.
�3 Vertragsgegenstand
(1) Der Lizenznehmer erwirbt von SPE die im Lizenzschein n�her bezeichneten Nutzungsrechte an der Software (Software), sowie der zugeh�rigen Dokumentation zu den Bedingungen dieser Vereinbarung.
(2) Die zugeh�rige Dokumentation wird ausschlie�lich in deutscher Sprache und in elektronischer Form bereitgestellt und kann von der Website der SPE (http://www.spe-systemhaus.de) heruntergeladen werden.
(3) Der Quellcode (Sourcecode) der Software ist nicht Vertragsgegenstand. Die Software wird nur im Objektcode ausgeliefert. Sind Open-Source-Programme oder -Bibliotheken Bestandteil der Software, werden deren Quellcodes in der f�r die Erstellung der Software genutzten Version gem�� den jeweiligen Lizenzbestimmungen dieser Programme oder Bibliotheken zur Verf�gung gestellt.
(4) Soweit zum Lieferumfang auch Software von Drittanbietern geh�rt, wird diese nach den Lizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller �berlassen. Diese Software von Drittanbietern wird im Lizenzschein ausdr�cklich benannt.
(5) Die Beschaffenheit und Funktionalit�t der Software sowie die erforderliche Systemumgebung ergeben sich abschlie�end aus dem Lizenzschein und der zur Software geh�renden Dokumentation. Die darin enthaltenen Beschreibungen der Software sind Leistungsbeschreibungen und keine Garantien, soweit sie nicht ausdr�cklich als Garantien bezeichnet werden.
�4 Vertragsabschluss, Lizenznehmer
(1) Ein Vertrag zur �berlassung der Software von SPE kommt, soweit nicht anders vereinbart, dadurch zu Stande, dass dem Lizenznehmer der Lizenzschein sowie diese Lizenzbedingungen �bermittelt werden (Angebot) und der Lizenznehmer diese Lizenzbedingungen akzeptiert (Bestellung).
(2) Lizenznehmer ist die im Lizenzschein und der Lizenzdatei bezeichnete nat�rliche oder juristische Person. Deren Name erscheint auch in der Titelleiste der einzelnen Programmdialoge. Der Lizenznehmer darf die Software selbst, im eigenen Unternehmen und in gem�� � 15 Aktiengesetz (AktG) verbundenen Unternehmen jeweils f�r eigene Zwecke einsetzen.
�5 Einkaufsbedingungen des Lizenznehmers
(1) Einkaufsbedingungen des Lizenznehmers, die von diesen Lizenzbedingungen abweichen, werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn SPE eine Bestellung des Lizenznehmers entgegennimmt und ausf�hrt, ohne den Einkaufsbedingungen ausdr�cklich zu widersprechen.
(2) Soweit der Lizenznehmer f�r seine interne Abwicklung eine Bestellung generieren muss, wird er den Text der Bestellung so formulieren, dass dieser im Einklang mit den vorliegenden Lizenzbedingungen und dem Lizenzschein steht.
�6 Nutzungsrechte
(1) Gegen vollst�ndige Zahlung der vereinbarten Verg�tung erwirbt der Lizenznehmer das einfache, nicht ausschlie�liche, zeitlich unbeschr�nkte Recht zur Nutzung der Software. Die zul�ssige Nutzung umfasst die Installation der Software, das Laden in den Arbeitsspeicher, sowie den bestimmungsgem��en Gebrauch durch den Lizenznehmer. Art und Umfang der zul�ssigen Nutzung ergibt sich aus dem Lizenzschein.
(2) Die Software wird dem Lizenznehmer im Rahmen einer dedizierten oder nicht dedizierten Nutzungslizenz �berlassen. Eine dedizierte Lizenz ist einer bestimmten Komponente fest zugeordnet, und erm�glicht die dauerhafte Nutzung der Komponente. Eine nicht dedizierte Lizenz kann von mehreren Komponenten gleichen Typs im Zeitmultiplexverfahren genutzt werden. Die Anzahl der nicht dedizierten Lizenzen bestimmt dann lediglich die Zahl der gleichzeitig lauff�higen Komponenten dieses Typs. Nicht dedizierte Lizenzen sind nicht f�r alle Komponenten verf�gbar.
(3) Der Lizenznehmer ist berechtigt, von der Software eine angemessene Anzahl Sicherungskopien ausschlie�lich zu Datensicherungs- und Archivierungszwecken zu erstellen, sofern alle vorhandenen Kennungen, Lizenzierungsdaten, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke beim Vervielf�ltigen unver�ndert und vollst�ndig �bernommen werden und der unbefugte Zugriff Dritter auf die Software verhindert wird.
(4) Jede dar�ber hinausgehende Nutzung ist, soweit nicht in diesem Vertrag oder im Lizenzschein ausdr�cklich vereinbart, untersagt.
�7 Einschr�nkung der Nutzung
(1) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software in anderen als den gesetzlich oder in diesem Vertrag ausdr�cklich erlaubten F�llen zu modifizieren, anzupassen, zu �bersetzen, zu vertreiben oder abgeleitete Version der Software oder von einzelnen Teilen der Software herzustellen.
(2) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die erworbene Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos �ffentlich wiederzugeben oder zug�nglich zu machen oder sie (abgesehen von der nachfolgenden Regelung in �8) Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verf�gung stellen (Application Service Providing, Software as a Service, Cloud-Computer oder �hnliches).
(3) Der Lizenznehmer darf, um die in der Software enthaltenen Gesch�ftsgeheimnisse zu sch�tzen, die Software au�er in den gesetzlich ihm ausdr�cklich zugestandenen F�llen nicht dekompilieren, r�ckentwickeln, disassemblieren oder auf andere Weise in eine f�r Menschen verst�ndliche Form zur�ckf�hren.
(4) Der Lizenznehmer darf die in der Software enthaltenen Firmen, Marken oder sonstigen Kennzeichen, Urheberrechtsvermerke oder sonstige Rechtsvermerke weder modifizieren noch entfernen. Dies gilt auch f�r in der Software enthaltene Lizenznummern oder sonstige der Identifikation des einzelnen Vervielf�ltigungsst�cks dienenden Merkmale.
�8 Weitergabe der Software
(1) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die erworbene Software einschlie�lich der eventuell im Rahmen eines Subskriptionsvertrages erhaltenen Versionen an einen Dritten zu ver�u�ern. Voraussetzung daf�r ist, dass dem Dritten die Software im Originalzustand mit allen erhaltenen Datentr�gern, als Ganzes zusammen mit der Lizenzdatei, einer Kopie dieser Lizenzvereinbarung sowie der zugeh�rigen Dokumentation an den nachfolgenden Lizenznehmer �bergibt. Voraussetzung ist weiter, dass der urspr�ngliche Lizenznehmer die Nutzung des Programms vollst�ndig aufgibt, s�mtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernt und s�mtliche auf anderen Datentr�gern befindlichen Kopien l�scht oder SPE oder dem nachfolgenden Lizenznehmer �bergibt. Zul�ssig ist die Weitergabe der Software nur, wenn und soweit der neue Lizenznehmer den in �5 vereinbarten Nutzungsumfang und die in �6 vereinbarten Einschr�nkungen der Nutzungsrechte akzeptieren.
(2) Auf Anforderung von SPE ist der Lizenznehmer verpflichtet, die vollst�ndige Einhaltung der in Abs. 1 festgelegten Bedingungen f�r die Weitergabe schriftlich zu best�tigen und gegebenenfalls die Gr�nde und die Dauer einer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist darzulegen. Der Lizenznehmer ist nach Weitergabe der Lizenz nur noch zur Nutzung in dem von der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufbewahrung umfassten Umfang berechtigt. Jede weitergehende Nutzung der Software oder Dokumentation ist verboten.
(3) Liegen die genannten Voraussetzungen f�r die Weitergabe der Nutzungsrechte vor, gehen die Nutzungsrechte gem�� den Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung auf den neuen Lizenznehmer �ber. Der neue Lizenznehmer ist zur Nutzung berechtigt, auch wenn die Lizenzdatei nicht auf seinen Namen oder seine Firma umgeschrieben wurde. Auf Antrag und gegen angemessene Verg�tung f�r den entstehenden Aufwand wird SPE eine neue Lizenzdatei ausstellen.
(4) Diese Bestimmungen gelten auch f�r eine erneute Weitergabe an einen weiteren Lizenznehmer.
�9 Lizenzvergabe, Lizenzkontrolle
(1) Zum Schutz gegen Verletzung der Urheber- und Nutzungsrechte von SPE dient eine sogenannte Management-Konsole, die die Lizenzvergabe an die einzelnen Software-Komponenten innerhalb einer Installation steuert. Diese Konsole wird als Netzwerkdienst auf einem beliebigen Rechner im Netzwerk des Lizenznehmers installiert und muss f�r die Dauer der Nutzung der Software aktiv sein.
(2) Die Management-Konsole ben�tigt zu ihrer Authentisierung w�hrend ihrer gesamten Laufzeit wahlweise einen (schwarzen) USB-Schl�ssel (der am Rechner der Management-Konsole installiert werden muss) oder eine �ber das Internet getunnelte Verbindung zu einem Server der SPE.
(3) Zur Sicherung des Betriebs beim Ausfall einer Management-Konsole kann auf einem zweiten Rechner eine sogenannte Backup-Management-Konsole betrieben werden. Diese arbeitet entsprechend der Management-Konsole entweder mit einem zweiten (roten) USB-Schl�ssel oder ist mit einem zweiten Server der SPE verbunden. Mit der Backup-Management-Konsole kann ein Ausfall von 30 Tagen �berbr�ckt werden. Nach einer Nutzung muss die Backup-Management-Konsole durch die SPE f�r weitere 30 Tage freigegeben werden.
(4) Die Bestellung eines neuen USB-Schl�ssels als Ersatz f�r besch�digte, unbrauchbare oder abhanden gekommene (rote) USB-Schl�ssel erfolgt gegen die in der Preisliste genannte Verg�tung. Soweit SPE zur Gew�hrleistung verpflichtet ist, erfolgt dies nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Die im Lizenzschein genannten Lizenzen werden der Management-Konsole in Form einer signierten Lizenzdatei zur Kenntnis gebracht. Diese Lizenzdatei kann bei Erweiterungen ohne Betriebsunterbrechungen ausgetauscht werden.
�10 Urheberrecht, Eigentumsvorbehalt
(1) Die Software ist urheberrechtlich gesch�tzt. Das Urheberrecht umfasst den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation des Programms, alle Programmnamen und alle Logos innerhalb der lizenzierten Software.
(2) S�mtliche Rechte an der Software und der zugeh�rigen Dokumentation, insbesondere die Aus�bung s�mtlicher verm�gensrechtlichen Befugnisse, stehen ausschlie�lich SPE zu. Der Lizenznehmer erh�lt an der Software und der zugeh�rigen Dokumentation nur die in dieser Lizenzvereinbarung und im Lizenzschein beschriebenen Nutzungsrechte.
(3) SPE beh�lt sich die dauerhafte Einr�umung der in diesem Vertrag geregelten Nutzungsrechte an der Software und der zugeh�rigen Dokumentation sowie das Eigentum an den gelieferten Datentr�gern, der Lizenzdatei und den sonstigen Gegenst�nden bis zur vollst�ndigen Zahlung der vereinbarten Verg�tung ausdr�cklich vor.
(4) Erfolgt die Lieferung vor vollst�ndiger Bezahlung der vereinbarten Verg�tung, erwirbt der Kunde f�r die Zeit zwischen Erhalt der Lieferung und vollst�ndiger Bezahlung ("Schwebezeit") ein nicht ausschlie�liches, nicht �bertragbares Recht, die Standardsoftware einschlie�lich zugeh�riger Dokumentation im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen ("vorl�ufiges Nutzungsrecht"). SPE kann f�r die Schwebezeit zun�chst eine zeitlich limitierte Lizenzdatei liefern. Das vorl�ufige Nutzungsrecht w�hrend der Schwebezeit endet, sofern SPE wegen Zahlungsverzuges des Lizenznehmers vom Vertrag zur�cktritt. Das vorl�ufige Nutzungsrecht erlischt automatisch, wenn der Lizenznehmer durch Zahlung der vollst�ndigen Verg�tung das dauerhafte Nutzungsrecht erwirbt. Nach vollst�ndiger Bezahlung der vereinbarten Verg�tung wird SPE eine dem Lizenznehmer gelieferte zeitlich limitierte Lizenzdatei gegen eine zeitlich unbefristete Lizenzdatei austauschen.
(5) W�hrend der Schwebezeit nach Abs. 4 darf der Lizenznehmer die Software und zugeh�rige Dokumentation nicht gem�� �8 weitergeben.
�11 Verg�tung, F�lligkeit
(1) Die Verg�tung f�r die �berlassung der Software und zugeh�rigen Dokumentation ergibt sich aus dem Lizenzschein.
(2) S�mtliche Preise sind zuz�glich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten.
(3) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Verg�tung mit Rechnungsstellung ohne Abzug an SPE zu entrichten.
�12 Gew�hrleistung f�r Sach- und Rechtsm�ngeln
(1) SPE leistet Gew�hr f�r die vereinbarte Beschaffenheit der Software und die zugeh�rige Dokumentation sowie daf�r, dass der Lizenznehmer die Software ohne Versto� gegen Rechte Dritter vertragsgem�� nutzen kann. Die Gew�hrleistung gilt nicht f�r M�ngel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hardware- oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den im Lizenzschein genannten Anforderungen nicht gerecht wird.
(2) Der Lizenznehmer hat die Software und die zugeh�rige Dokumentation unverz�glich nach Erhalt gem�� � 377 HGB zu �berpr�fen, soweit dies nach ordnungsm��igem Gesch�ftsgang tunlich ist und, wenn sich M�ngel zeigen, diese SPE unverz�glich mitzuteilen. Unterbleibt die Anzeige an SPE, gelten Software und zugeh�rige Dokumentation als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Entsprechendes gilt, wenn sich sp�ter ein solcher Mangel zeigt. Im �brigen findet � 377 HGB Anwendung.
(3) Liegt bei Gefahr�bergang auf den Lizenznehmer ein Sachmangel der gelieferten Software oder der zugeh�rigen Dokumentation vor, ist SPE berechtigt, den Sachmangel nach seiner Wahl entweder durch Lieferung eines neuen mangelfreien Releasestandes (Neulieferung) oder durch Beseitigung (Nachbesserung) zu beheben.
(4) Die Beseitigung eines Sachmangels kann nach Wahl von SPE auch darin bestehen, dass SPE dem Lizenznehmer zumutbare telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen zur Vermeidung des Sachmangels gibt.
(5) Kann SPE einen Sachmangel innerhalb angemessener Frist nicht beheben oder ist die Nachbesserung oder Neulieferung aus sonstigen Gr�nden als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Lizenznehmer nach seiner Wahl vom Vertrag zur�cktreten oder die Verg�tung mindern. Die Nachbesserung oder Nachlieferung gilt nicht schon mit dem zweiten Versuch als endg�ltig fehlgeschlagen. Vielmehr steht SPE w�hrend der Fristen zur Nachbesserung bzw. Nachlieferung die Anzahl der Nacherf�llungsversuche frei. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Neulieferung kann erst dann angenommen werden, wenn SPE diese Handlungen ernsthaft und endg�ltig verweigert, unzumutbar verz�gert oder wenn sonstige besondere Umst�nde vorliegen, durch die ein weiteres Abwarten f�r den Lizenznehmer unzumutbar ist.
(6) Stellt sich im Rahmen der Fehlersuche heraus, dass die von SPE gelieferte Software bei Gefahr�bergang keinen Sachmangel hatte, ist SPE berechtigt, dem Lizenznehmer den mit der Fehleranalyse und Fehlerbearbeitung verbundenen Aufwand entsprechend der dann g�ltigen Preisliste von SPE f�r Dienstleistungen in Rechnung zu stellen; dies gilt insbesondere dann, wenn der gemeldete Fehler auf ungeeigneter oder unsachgem��er Bedienung, fehlerhafter Installation durch den Lizenznehmer oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, durch den Einsatz der Software in nicht vereinbarter Systemumgebung oder durch unsachgem��e Eingriffe des Lizenznehmers oder eines von ihm beauftragten Dritten in die Software (z.B. zum Zwecke der Fehlerbeseitigung) beruht.
(7) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, SPE festgestellte Sachm�ngel unter Darlegung der Art des Sachmangels und des Programmablaufs, bei dem der Sachmangel auftritt, unverz�glich anzuzeigen. Dabei hat der Lizenznehmer eventuelle Formvorschriften von SPE zur Anzeige von M�ngeln zu beachten und insbesondere ein von SPE bereitgestelltes St�rungsmeldungsformular zu verwenden. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, SPE bei der Fehlersuche und Bearbeitung der M�ngel im erforderlichen Umfang unentgeltlich zu unterst�tzen, insbesondere die zur Fehlerbeseitigung erforderlichen Daten, Informationen und Dateien zur Verf�gung zu stellen, sowie die auf seiner Seite erforderlichen Ma�nahmen zu treffen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, einen von SPE gelieferten neuen Releasestand der Software zu �bernehmen, sofern der vertraglich vereinbarte Funktionsumfang erhalten bleibt und die Installation f�r den Kunden nicht zu unzumutbarem Anpassungs- und Umstellungsaufwand f�hrt.
(8) Soweit die vertragsgem��e Nutzung der von SPE gelieferten Software und zugeh�rigen Dokumentation zur Verletzung von Urheber- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten Dritter f�hrt, wird SPE auf seine Kosten und nach seiner Wahl dem Lizenznehmer entweder das Recht zur weiteren vertragsgem��en Nutzung verschaffen oder die Software bzw. die Dokumentation in einer f�r den Lizenznehmer zumutbaren Weise so �ndern oder ersetzen, dass keine Verletzung von Rechten Dritter mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht m�glich, sind sowohl der Lizenznehmer als auch SPE zum R�cktritt vom Vertrag berechtigt. SPE wird den Lizenznehmer von unbestrittenen oder rechtskr�ftig festgestellten Anspr�chen der Schutzrechtsinhaber freistellen.
(9) Die in Abs. 8 genannten Verpflichtungen von SPE bestehen nur, wenn der Lizenznehmer SPE unverz�glich von den gegen ihn geltend gemachten Schutzrechtsverletzungen unterrichtet, SPE in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Anspr�che unterst�tzt, gegebenenfalls der SPE die �nderung oder den Ersatz der Software entsprechend Abs. 8 erm�glicht, alle Abwehrma�nahmen, einschlie�lich au�ergerichtlicher Vereinbarungen und Anerkenntnisse ausschlie�lich SPE vorbehalten bleiben oder in Absprache mit SPE ausge�bt werden, sowie die Schutzrechtsverletzungen weder auf einer Anweisung des Lizenznehmers noch auf einer unberechtigten �nderung oder unberechtigten Nutzung der Software durch den Lizenznehmer beruht.
(10) S�mtliche Anspr�che des Lizenznehmers wegen Sach- oder Rechtsm�ngeln der Software oder der zugeh�rigen Dokumentation verj�hren, mit Ausnahme von Schadensersatzanspr�chen, innerhalb von einem Jahr nach Ablieferung der Software beim Lizenznehmer. Dies gilt nicht f�r M�ngel, die SPE arglistig verschwiegen, vors�tzlich oder grob fahrl�ssig verursacht hat und auch nicht, soweit eine Garantie im Sinne von � 443 BGB f�r die Beschaffenheit �bernommen wurde.
�13 Haftung
(1) Unabh�ngig vom Rechtsgrund haftet SPE in voller H�he f�r Sch�den aus der Verletzung von Leben, K�rper oder Gesundheit, die auf einer vors�tzlichen oder fahrl�ssigen Pflichtverletzung von SPE oder einer vors�tzlichen oder fahrl�ssigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erf�llungsgehilfen von SPE beruhen, bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit im Sinne von � 443 BGB und f�r Sch�den, die SPE oder ein Erf�llungsgehilfe oder gesetzlicher Vertreter von SPE vors�tzlich oder grob fahrl�ssig verursacht hat.
(2) Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die f�r den Lizenznehmer entscheidend zum Abschluss des Vertrages war, haftet SPE, soweit kein in Abs. 1 genannter Fall vorliegt, nur f�r den vertragstypischen, bei Abschluss des Vertrages vern�nftigerweise vorhersehbaren Schaden.
(3) Jede weitere Haftung von SPE auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt davon unber�hrt.
(4) SPE geht bei Abschluss des Vertrages davon aus, das 500.000 Euro pro Schadensfall, insgesamt jedoch 2 Millionen Euro maximal ausreichend sind, um den in Abs. 2 genannten, zu ersetzenden vertragstypischen, bei Vertragsschluss vern�nftigerweise vorhersehbaren Schaden abzudecken. Sollte der Lizenznehmer der Auffassung sein, dass das bei ihm bestehende Schadensrisiko durch die vorgenannten Betr�ge nicht abgedeckt ist, wird er SPE vor Vertragsabschluss auf diesen Umstand hinweisen, damit die Parteien eine angemessene Absicherung dieses zus�tzlichen Risikos vereinbaren k�nnen.
(5) Der Lizenznehmer ist selbst f�r eine regelm��ige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Jede Haftung f�r den Verlust von Daten ist deshalb auf jenen Wiederherstellungsaufwand beschr�nkt, der bei regelm��iger und dem aktuellen technischen Standard entsprechender Sicherung der Daten eingetreten w�re.
�14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Mediationsklausel, Sonstiges
(1) F�r s�mtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt ausschlie�lich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdr�cklich ausgeschlossen.
(2) Erf�llungsort und ausschlie�licher Gerichtsstand f�r alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von SPE.
(3) S�mtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag versuchen die Parteien zun�chst im Rahmen einer Mediation durch einen au�ergerichtlichen Mediator zu bereinigen. Nur dann, wenn die Mediation nicht zu Stande kommt oder endet, ohne dass die Streitigkeit in vollem Umfang bereinigt ist, steht den Parteien der Weg zu den Gerichten offen. Die Parteien sind nicht gehindert, Antr�ge in Verfahren des vorl�ufigen Rechtsschutzes oder anderen Eilverfahren zu stellen. In allen anderen F�llen muss eine Partei der anderen Partei vor Einleitung eines Rechtsstreits die M�glichkeit einer Mediation gew�hren.
(4) K�nnen sich die Parteien nicht auf einen Mediator einigen, wird dieser auf Antrag einer Partei bestimmt durch EUCON, Europ�isches Institut f�r Conflict Management e.V., Schackstra�e 1, 80539 M�nchen, Tel. +49 / 089 / 57 95 18 34, Fax +49 / 089 / 57 86 95 38, info@eucon-institut.de, www.eucon-institut.de
(5) Sollte eine Bestimmung dieser Lizenzvereinbarung unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der �brigen Bestimmungen nicht ber�hrt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Versto� gegen �� 305 ff. BGB (Kontrolle allgemeiner Gesch�ftsbedingungen) ergibt, gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien gew�nschten wirtschaftlich am n�chsten kommt. Das gleiche gilt f�r den Fall einer L�cke dieser Lizenzvereinbarung.
Heusenstamm, im M�rz 2018 |
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