Lizenzvereinbarung

Die Nutzung von convert4print, print2forms und print2label unterliegt den Bedingungen des Autors und alleinigen Rechteinhabers der Software, der SPE Systemhaus GmbH. Mit der Verwendung der Software stimmt der Kunde ("Lizenznehmer") den folgenden Lizenzbestimmungen für diese Software zu. Wenn er den Lizenzbestimmungen nicht zustimmen kann, oder wenn er diese Lizenz nach den Bedingungen des §4 nicht nutzen darf, muss der Kunde diese Software von allen seinen Computern löschen.


SPE Software-Lizenzvereinbarung

Als Gegenleistung für den Erwerb einer Lizenz zur Verwendung der Software von SPE Systemhaus GmbH ("SPE"), in deren Lieferumfang gegebenenfalls Software von Drittanbietern enthalten ist, und der zugehörigen Dokumentation stimmen Sie folgenden Bedingungen zu:

§1 Anwendungsbereich

(1) Die vorliegenden Bedingungen regeln die dauerhafte Überlassung der Software von SPE Systemhaus GmbH (SPE) an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB als Endbenutzer (Lizenznehmer). Sie gelten in allen Fällen, in denen SPE dem Lizenznehmer Software zur eigenen Nutzung auf Dauer überlässt.

(2) Weitere Leistungen, wie Installation, Integration, Parametrisierung, Anpassung, Schulung, Einweisung, Softwarepflege etc. sind nicht Gegenstand dieser Bedingungen und gegebenenfalls Gegenstand gesonderter Verträge.

§2 Definitionen

(1) Produkte sind print2forms, convert4print, print2label sowie zukünftig noch zu entwickelnde Programme, die nicht im Rahmen dieser Produkte entwickelt sind.

(2) Komponenten sind die Bestandteile - einzelne Programmbausteine - eines Produktes. Ein Produkt besteht in der Regel aus mehreren Komponenten, die in ihrer Gesamtheit das Produkt darstellen. Es ist möglich, nur einen Teil oder aber auch alle Komponenten eines Produkts einzusetzen, um eine Kundenanforderung zu realisieren.

(3) Software ist der Oberbegriff für Produkte und Komponenten.

(4) Nutzungslizenzen werden jeweils für bestimmte Komponenten erteilt.

§3 Vertragsgegenstand

(1) Der Lizenznehmer erwirbt von SPE die im Lizenzschein näher bezeichneten Nutzungsrechte an der Software (Software), sowie der zugehörigen Dokumentation zu den Bedingungen dieser Vereinbarung.

(2) Die zugehörige Dokumentation wird ausschließlich in deutscher Sprache und in elektronischer Form bereitgestellt und kann von der Website der SPE (http://www.spe-systemhaus.de) heruntergeladen werden.

(3) Der Quellcode (Sourcecode) der Software ist nicht Vertragsgegenstand. Die Software wird nur im Objektcode ausgeliefert. Sind Open-Source-Programme oder -Bibliotheken Bestandteil der Software, werden deren Quellcodes in der für die Erstellung der Software genutzten Version gemäß den jeweiligen Lizenzbestimmungen dieser Programme oder Bibliotheken zur Verfügung gestellt.

(4) Soweit zum Lieferumfang auch Software von Drittanbietern gehört, wird diese nach den Lizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller überlassen. Diese Software von Drittanbietern wird im Lizenzschein ausdrücklich benannt.

(5) Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software sowie die erforderliche Systemumgebung ergeben sich abschließend aus dem Lizenzschein und der zur Software gehörenden Dokumentation. Die darin enthaltenen Beschreibungen der Software sind Leistungsbeschreibungen und keine Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich als Garantien bezeichnet werden.

§4 Vertragsabschluss, Lizenznehmer

(1) Ein Vertrag zur Überlassung der Software von SPE kommt, soweit nicht anders vereinbart, dadurch zu Stande, dass dem Lizenznehmer der Lizenzschein sowie diese Lizenzbedingungen übermittelt werden (Angebot) und der Lizenznehmer diese Lizenzbedingungen akzeptiert (Bestellung).

(2) Lizenznehmer ist die im Lizenzschein und der Lizenzdatei bezeichnete natürliche oder juristische Person. Deren Name erscheint auch in der Titelleiste der einzelnen Programmdialoge. Der Lizenznehmer darf die Software selbst, im eigenen Unternehmen und in gemäß § 15 Aktiengesetz (AktG) verbundenen Unternehmen jeweils für eigene Zwecke einsetzen.

§5 Einkaufsbedingungen des Lizenznehmers

(1) Einkaufsbedingungen des Lizenznehmers, die von diesen Lizenzbedingungen abweichen, werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn SPE eine Bestellung des Lizenznehmers entgegennimmt und ausführt, ohne den Einkaufsbedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

(2) Soweit der Lizenznehmer für seine interne Abwicklung eine Bestellung generieren muss, wird er den Text der Bestellung so formulieren, dass dieser im Einklang mit den vorliegenden Lizenzbedingungen und dem Lizenzschein steht.

§6 Nutzungsrechte

(1) Gegen vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Lizenznehmer das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht zur Nutzung der Software. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Software, das Laden in den Arbeitsspeicher, sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Lizenznehmer. Art und Umfang der zulässigen Nutzung ergibt sich aus dem Lizenzschein.

(2) Die Software wird dem Lizenznehmer im Rahmen einer dedizierten oder nicht dedizierten Nutzungslizenz überlassen. Eine dedizierte Lizenz ist einer bestimmten Komponente fest zugeordnet, und ermöglicht die dauerhafte Nutzung der Komponente. Eine nicht dedizierte Lizenz kann von mehreren Komponenten gleichen Typs im Zeitmultiplexverfahren genutzt werden. Die Anzahl der nicht dedizierten Lizenzen bestimmt dann lediglich die Zahl der gleichzeitig lauffähigen Komponenten dieses Typs. Nicht dedizierte Lizenzen sind nicht für alle Komponenten verfügbar.

(3) Der Lizenznehmer ist berechtigt, von der Software eine angemessene Anzahl Sicherungskopien ausschließlich zu Datensicherungs- und Archivierungszwecken zu erstellen, sofern alle vorhandenen Kennungen, Lizenzierungsdaten, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke beim Vervielfältigen unverändert und vollständig übernommen werden und der unbefugte Zugriff Dritter auf die Software verhindert wird.

(4) Jede darüber hinausgehende Nutzung ist, soweit nicht in diesem Vertrag oder im Lizenzschein ausdrücklich vereinbart, untersagt.

§7 Einschränkung der Nutzung

(1) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software in anderen als den gesetzlich oder in diesem Vertrag ausdrücklich erlaubten Fällen zu modifizieren, anzupassen, zu übersetzen, zu vertreiben oder abgeleitete Version der Software oder von einzelnen Teilen der Software herzustellen.

(2) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die erworbene Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie (abgesehen von der nachfolgenden Regelung in §8) Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stellen (Application Service Providing, Software as a Service, Cloud-Computer oder ähnliches).

(3) Der Lizenznehmer darf, um die in der Software enthaltenen Geschäftsgeheimnisse zu schützen, die Software außer in den gesetzlich ihm ausdrücklich zugestandenen Fällen nicht dekompilieren, rückentwickeln, disassemblieren oder auf andere Weise in eine für Menschen verständliche Form zurückführen.

(4) Der Lizenznehmer darf die in der Software enthaltenen Firmen, Marken oder sonstigen Kennzeichen, Urheberrechtsvermerke oder sonstige Rechtsvermerke weder modifizieren noch entfernen. Dies gilt auch für in der Software enthaltene Lizenznummern oder sonstige der Identifikation des einzelnen Vervielfältigungsstücks dienenden Merkmale.

§8 Weitergabe der Software

(1) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die erworbene Software einschließlich der eventuell im Rahmen eines Subskriptionsvertrages erhaltenen Versionen an einen Dritten zu veräußern. Voraussetzung dafür ist, dass dem Dritten die Software im Originalzustand mit allen erhaltenen Datenträgern, als Ganzes zusammen mit der Lizenzdatei, einer Kopie dieser Lizenzvereinbarung sowie der zugehörigen Dokumentation an den nachfolgenden Lizenznehmer übergibt. Voraussetzung ist weiter, dass der ursprüngliche Lizenznehmer die Nutzung des Programms vollständig aufgibt, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernt und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löscht oder SPE oder dem nachfolgenden Lizenznehmer übergibt. Zulässig ist die Weitergabe der Software nur, wenn und soweit der neue Lizenznehmer den in §5 vereinbarten Nutzungsumfang und die in §6 vereinbarten Einschränkungen der Nutzungsrechte akzeptieren.

(2) Auf Anforderung von SPE ist der Lizenznehmer verpflichtet, die vollständige Einhaltung der in Abs. 1 festgelegten Bedingungen für die Weitergabe schriftlich zu bestätigen und gegebenenfalls die Gründe und die Dauer einer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist darzulegen. Der Lizenznehmer ist nach Weitergabe der Lizenz nur noch zur Nutzung in dem von der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufbewahrung umfassten Umfang berechtigt. Jede weitergehende Nutzung der Software oder Dokumentation ist verboten.

(3) Liegen die genannten Voraussetzungen für die Weitergabe der Nutzungsrechte vor, gehen die Nutzungsrechte gemäß den Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung auf den neuen Lizenznehmer über. Der neue Lizenznehmer ist zur Nutzung berechtigt, auch wenn die Lizenzdatei nicht auf seinen Namen oder seine Firma umgeschrieben wurde. Auf Antrag und gegen angemessene Vergütung für den entstehenden Aufwand wird SPE eine neue Lizenzdatei ausstellen.

(4) Diese Bestimmungen gelten auch für eine erneute Weitergabe an einen weiteren Lizenznehmer.

§9 Lizenzvergabe, Lizenzkontrolle

(1) Zum Schutz gegen Verletzung der Urheber- und Nutzungsrechte von SPE dient eine sogenannte Management-Konsole, die die Lizenzvergabe an die einzelnen Software-Komponenten innerhalb einer Installation steuert. Diese Konsole wird als Netzwerkdienst auf einem beliebigen Rechner im Netzwerk des Lizenznehmers installiert und muss für die Dauer der Nutzung der Software aktiv sein.

(2) Die Management-Konsole benötigt zu ihrer Authentisierung während ihrer gesamten Laufzeit wahlweise einen (schwarzen) USB-Schlüssel (der am Rechner der Management-Konsole installiert werden muss) oder eine über das Internet getunnelte Verbindung zu einem Server der SPE.

(3) Zur Sicherung des Betriebs beim Ausfall einer Management-Konsole kann auf einem zweiten Rechner eine sogenannte Backup-Management-Konsole betrieben werden. Diese arbeitet entsprechend der Management-Konsole entweder mit einem zweiten (roten) USB-Schlüssel oder ist mit einem zweiten Server der SPE verbunden. Mit der Backup-Management-Konsole kann ein Ausfall von 30 Tagen überbrückt werden. Nach einer Nutzung muss die Backup-Management-Konsole durch die SPE für weitere 30 Tage freigegeben werden.

(4) Die Bestellung eines neuen USB-Schlüssels als Ersatz für beschädigte, unbrauchbare oder abhanden gekommene (rote) USB-Schlüssel erfolgt gegen die in der Preisliste genannte Vergütung. Soweit SPE zur Gewährleistung verpflichtet ist, erfolgt dies nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Die im Lizenzschein genannten Lizenzen werden der Management-Konsole in Form einer signierten Lizenzdatei zur Kenntnis gebracht. Diese Lizenzdatei kann bei Erweiterungen ohne Betriebsunterbrechungen ausgetauscht werden.

§10 Urheberrecht, Eigentumsvorbehalt

(1) Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht umfasst den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation des Programms, alle Programmnamen und alle Logos innerhalb der lizenzierten Software.

(2) Sämtliche Rechte an der Software und der zugehörigen Dokumentation, insbesondere die Ausübung sämtlicher vermögensrechtlichen Befugnisse, stehen ausschließlich SPE zu. Der Lizenznehmer erhält an der Software und der zugehörigen Dokumentation nur die in dieser Lizenzvereinbarung und im Lizenzschein beschriebenen Nutzungsrechte.

(3) SPE behält sich die dauerhafte Einräumung der in diesem Vertrag geregelten Nutzungsrechte an der Software und der zugehörigen Dokumentation sowie das Eigentum an den gelieferten Datenträgern, der Lizenzdatei und den sonstigen Gegenständen bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung ausdrücklich vor.

(4) Erfolgt die Lieferung vor vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung, erwirbt der Kunde für die Zeit zwischen Erhalt der Lieferung und vollständiger Bezahlung ("Schwebezeit") ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht, die Standardsoftware einschließlich zugehöriger Dokumentation im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen ("vorläufiges Nutzungsrecht"). SPE kann für die Schwebezeit zunächst eine zeitlich limitierte Lizenzdatei liefern. Das vorläufige Nutzungsrecht während der Schwebezeit endet, sofern SPE wegen Zahlungsverzuges des Lizenznehmers vom Vertrag zurücktritt. Das vorläufige Nutzungsrecht erlischt automatisch, wenn der Lizenznehmer durch Zahlung der vollständigen Vergütung das dauerhafte Nutzungsrecht erwirbt. Nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung wird SPE eine dem Lizenznehmer gelieferte zeitlich limitierte Lizenzdatei gegen eine zeitlich unbefristete Lizenzdatei austauschen.

(5) Während der Schwebezeit nach Abs. 4 darf der Lizenznehmer die Software und zugehörige Dokumentation nicht gemäß §8 weitergeben.

§11 Vergütung, Fälligkeit

(1) Die Vergütung für die Überlassung der Software und zugehörigen Dokumentation ergibt sich aus dem Lizenzschein.

(2) Sämtliche Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten.

(3) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Vergütung mit Rechnungsstellung ohne Abzug an SPE zu entrichten.

§12 Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängeln

(1) SPE leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Software und die zugehörige Dokumentation sowie dafür, dass der Lizenznehmer die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter vertragsgemäß nutzen kann. Die Gewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hardware- oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den im Lizenzschein genannten Anforderungen nicht gerecht wird.

(2) Der Lizenznehmer hat die Software und die zugehörige Dokumentation unverzüglich nach Erhalt gemäß § 377 HGB zu überprüfen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist und, wenn sich Mängel zeigen, diese SPE unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt die Anzeige an SPE, gelten Software und zugehörige Dokumentation als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. Im Übrigen findet § 377 HGB Anwendung.

(3) Liegt bei Gefahrübergang auf den Lizenznehmer ein Sachmangel der gelieferten Software oder der zugehörigen Dokumentation vor, ist SPE berechtigt, den Sachmangel nach seiner Wahl entweder durch Lieferung eines neuen mangelfreien Releasestandes (Neulieferung) oder durch Beseitigung (Nachbesserung) zu beheben.

(4) Die Beseitigung eines Sachmangels kann nach Wahl von SPE auch darin bestehen, dass SPE dem Lizenznehmer zumutbare telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen zur Vermeidung des Sachmangels gibt.

(5) Kann SPE einen Sachmangel innerhalb angemessener Frist nicht beheben oder ist die Nachbesserung oder Neulieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Lizenznehmer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Nachbesserung oder Nachlieferung gilt nicht schon mit dem zweiten Versuch als endgültig fehlgeschlagen. Vielmehr steht SPE während der Fristen zur Nachbesserung bzw. Nachlieferung die Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Neulieferung kann erst dann angenommen werden, wenn SPE diese Handlungen ernsthaft und endgültig verweigert, unzumutbar verzögert oder wenn sonstige besondere Umstände vorliegen, durch die ein weiteres Abwarten für den Lizenznehmer unzumutbar ist.

(6) Stellt sich im Rahmen der Fehlersuche heraus, dass die von SPE gelieferte Software bei Gefahrübergang keinen Sachmangel hatte, ist SPE berechtigt, dem Lizenznehmer den mit der Fehleranalyse und Fehlerbearbeitung verbundenen Aufwand entsprechend der dann gültigen Preisliste von SPE für Dienstleistungen in Rechnung zu stellen; dies gilt insbesondere dann, wenn der gemeldete Fehler auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Bedienung, fehlerhafter Installation durch den Lizenznehmer oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, durch den Einsatz der Software in nicht vereinbarter Systemumgebung oder durch unsachgemäße Eingriffe des Lizenznehmers oder eines von ihm beauftragten Dritten in die Software (z.B. zum Zwecke der Fehlerbeseitigung) beruht.

(7) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, SPE festgestellte Sachmängel unter Darlegung der Art des Sachmangels und des Programmablaufs, bei dem der Sachmangel auftritt, unverzüglich anzuzeigen. Dabei hat der Lizenznehmer eventuelle Formvorschriften von SPE zur Anzeige von Mängeln zu beachten und insbesondere ein von SPE bereitgestelltes Störungsmeldungsformular zu verwenden. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, SPE bei der Fehlersuche und Bearbeitung der Mängel im erforderlichen Umfang unentgeltlich zu unterstützen, insbesondere die zur Fehlerbeseitigung erforderlichen Daten, Informationen und Dateien zur Verfügung zu stellen, sowie die auf seiner Seite erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, einen von SPE gelieferten neuen Releasestand der Software zu übernehmen, sofern der vertraglich vereinbarte Funktionsumfang erhalten bleibt und die Installation für den Kunden nicht zu unzumutbarem Anpassungs- und Umstellungsaufwand führt.

(8) Soweit die vertragsgemäße Nutzung der von SPE gelieferten Software und zugehörigen Dokumentation zur Verletzung von Urheber- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten Dritter führt, wird SPE auf seine Kosten und nach seiner Wahl dem Lizenznehmer entweder das Recht zur weiteren vertragsgemäßen Nutzung verschaffen oder die Software bzw. die Dokumentation in einer für den Lizenznehmer zumutbaren Weise so ändern oder ersetzen, dass keine Verletzung von Rechten Dritter mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Lizenznehmer als auch SPE zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. SPE wird den Lizenznehmer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der Schutzrechtsinhaber freistellen.

(9) Die in Abs. 8 genannten Verpflichtungen von SPE bestehen nur, wenn der Lizenznehmer SPE unverzüglich von den gegen ihn geltend gemachten Schutzrechtsverletzungen unterrichtet, SPE in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt, gegebenenfalls der SPE die Änderung oder den Ersatz der Software entsprechend Abs. 8 ermöglicht, alle Abwehrmaßnahmen, einschließlich außergerichtlicher Vereinbarungen und Anerkenntnisse ausschließlich SPE vorbehalten bleiben oder in Absprache mit SPE ausgeübt werden, sowie die Schutzrechtsverletzungen weder auf einer Anweisung des Lizenznehmers noch auf einer unberechtigten Änderung oder unberechtigten Nutzung der Software durch den Lizenznehmer beruht.

(10) Sämtliche Ansprüche des Lizenznehmers wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Software oder der zugehörigen Dokumentation verjähren, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen, innerhalb von einem Jahr nach Ablieferung der Software beim Lizenznehmer. Dies gilt nicht für Mängel, die SPE arglistig verschwiegen, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und auch nicht, soweit eine Garantie im Sinne von § 443 BGB für die Beschaffenheit übernommen wurde.

§13 Haftung

(1) Unabhängig vom Rechtsgrund haftet SPE in voller Höhe für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von SPE oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von SPE beruhen, bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit im Sinne von § 443 BGB und für Schäden, die SPE oder ein Erfüllungsgehilfe oder gesetzlicher Vertreter von SPE vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

(2) Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die für den Lizenznehmer entscheidend zum Abschluss des Vertrages war, haftet SPE, soweit kein in Abs. 1 genannter Fall vorliegt, nur für den vertragstypischen, bei Abschluss des Vertrages vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

(3) Jede weitere Haftung von SPE auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt davon unberührt.

(4) SPE geht bei Abschluss des Vertrages davon aus, das 500.000 Euro pro Schadensfall, insgesamt jedoch 2 Millionen Euro maximal ausreichend sind, um den in Abs. 2 genannten, zu ersetzenden vertragstypischen, bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden abzudecken. Sollte der Lizenznehmer der Auffassung sein, dass das bei ihm bestehende Schadensrisiko durch die vorgenannten Beträge nicht abgedeckt ist, wird er SPE vor Vertragsabschluss auf diesen Umstand hinweisen, damit die Parteien eine angemessene Absicherung dieses zusätzlichen Risikos vereinbaren können.

(5) Der Lizenznehmer ist selbst für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Jede Haftung für den Verlust von Daten ist deshalb auf jenen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und dem aktuellen technischen Standard entsprechender Sicherung der Daten eingetreten wäre.

§14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Mediationsklausel, Sonstiges

(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von SPE.

(3) Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag versuchen die Parteien zunächst im Rahmen einer Mediation durch einen außergerichtlichen Mediator zu bereinigen. Nur dann, wenn die Mediation nicht zu Stande kommt oder endet, ohne dass die Streitigkeit in vollem Umfang bereinigt ist, steht den Parteien der Weg zu den Gerichten offen. Die Parteien sind nicht gehindert, Anträge in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes oder anderen Eilverfahren zu stellen. In allen anderen Fällen muss eine Partei der anderen Partei vor Einleitung eines Rechtsstreits die Möglichkeit einer Mediation gewähren.

(4) Können sich die Parteien nicht auf einen Mediator einigen, wird dieser auf Antrag einer Partei bestimmt durch EUCON, Europäisches Institut für Conflict Management e.V., Schackstraße 1, 80539 München, Tel. +49 / 089 / 57 95 18 34, Fax +49 / 089 / 57 86 95 38, info@eucon-institut.de, www.eucon-institut.de

(5) Sollte eine Bestimmung dieser Lizenzvereinbarung unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien gewünschten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall einer Lücke dieser Lizenzvereinbarung.


Heusenstamm, im März 2018 Lizenzvereinbarung
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